Satzung des Klettersportvereins Cottbus e. V., Sektion des Deutschen Alpenverein (DAV) e. V., vom 21.05.2003, in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 14. Januar 2005, vom 26. September 2013, vom 10. November 2021 und vom 23. November 2022

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 21. Mai 2003 gegründete Verein, mit Beschluss vom 21. Januar 2005 neu gegründet als Sektion des Deutschen Alpenverein e. V., trägt den Namen "Klettersportverein Cottbus e. V., Sektion des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V.".
  2. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Cottbus unter VR 1741 CB eingetragen.
  3. Der Sitz der Sektion ist Cottbus.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sektion oder des Deutschen Alpenvereins e.V. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen.
    • a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
    • b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen; Veranstaltung von Expeditionen und alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
    • c) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
    • d) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
    • e) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
    • f) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
    • g) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks und Pflege der Heimatkunde;
    • h) Förderung des Rad-, Ski- und Laufsports in den Bergen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    • a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
    • b) Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.
Zu den Pflichten gehören:

  1. a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
  2. b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
  3. c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
  4. d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
  5. e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
  6. f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
  7. g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV- Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
  8. h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Sektion kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in die Sektion ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem Antrag Minderjähriger müssen die gesetzlichen Vertreter schriftlich zugestimmt haben.
  3. Die Mitgliedschaft ist mit Eingang des Aufnahmeantrages beim geschäftsführenden Vorstand und der vollständigen Zahlung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wirksam, es sei denn, dass die Aufnahme binnen eines Monates nach Eingang des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe abgelehnt wird.
  4. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen der Sektion an.

§ 7 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.
  3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 8 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
  3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • a) mit dem Tod des Mitglieds,
    • b) mit dem Austritt des Mitglieds,
    • c) durch Ausschluss aus der Sektion,
    • d) durch Streichung.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
    • Ausschließungsgründe sind:
    • a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    • b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    • c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
  5. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
  6. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren.
  7. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

§ 10 Abteilungen, Gruppen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
  4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses derMitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
  5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

§ 11 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung festgesetzt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliederbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus bis spätestens 31. Januar des Kalenderjahres fällig und sind jährlich zu zahlen.

Rückständige Beiträge und Kosten können nach zweimaliger Mahnung zu Lasten des Beitragsschuldners beigetrieben werden. Auch bei Ausschluss oder Streichung ist der Jahresbeitrag für das Kalenderjahr des Ausschlusses oder der Streichung fällig.

Organe der Sektion

§ 12 (Organe der Sektion)

Die Organe der Sektion sind:

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) der Vorstand.

Die Organe der Sektion arbeiten ehrenamtlich.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Zwischen Einberufung und Termin der Durchführung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Einberufung hat durch schriftliche persönliche Ladung der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der Versand der Ladung über elektronische Medien ist möglich.
  3. Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • a) Beschluss der Satzung und ihrer Änderungen,
  • b) Beschluss weiterer Sektionsordnungen,
  • c) Wahl und Kontrolle des Vorstandes und Kassenprüfern,
  • d) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  • e) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen,
  • f) Entscheidung über die Auflösung der Sektion.

§ 14 (Vorschriften zur Mitgliederversammlung)

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder einem durch ihn bestimmten Vertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Sektion bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Sektion sind nur möglich, wenn sie in der mit der schriftlichen Ladung mitgeteilten Tagesordnung angekündigt waren. Die Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Deutschen Alpenverein e.V.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das alle Beschlüsse wiederzugeben hat und durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 15 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • a) dem/der Vorsitzenden
    • b) dem/der 1. Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden und Schriftführers/in,
    • c) dem/der Schatzmeister/in,
    • d) dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend
    • e) und drei weiteren Mitgliedern.
  2. Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Vertreter/in der Sektionsjugend bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Ablauf der Wahl wird in einer Wahlordnung geregelt.
  4. Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Wahrnehmung der Geschäfte der Sektion. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    • a) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    • c) Einziehung der Mitgliedsbeiträge und Verwaltung des Sektionsvermögens,
    • d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • e) Sicherung des Sportbetriebes.
  5. Die Kassen- und Kontenführung obliegt dem/der Schatzmeister/in.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  7. Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das alle Beschlüsse wiederzugeben hat und durch den/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in und den/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 16 Vertretung im Rechtsverkehr

Die Sektion wird im Rechtsverkehr durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Sie können weitere Vorstandsmitglieder oder andere Personen zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben ausdrücklich schriftlich bevollmächtigen.

§ 17 Auflösung der Sektion

  1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und, unmittel-aren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege­ und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben. Die in der Gründungsversammlung vom 21. Mai 2003 beschlossene Satzung wurde durch die Mitgliederversammlungen vom 14.01.2005, vom 26.09.2013, vom 10.11.2021 und vom 23.11.2022 in dieser Fassung beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Cottbus, den 23.11.2022

 

Volker Roßberg, Vorsitzender

Heike Richter, Schatzmeisterin

 

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1g) und 13 Abs. 2 l) der DAV-Satzung.

Unterschrift, Datum, Stempel